Satzung für den Tennisclub Aichach

Stand: 12.06.2018 – als PDF-Datei

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tennis Club Aichach e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aichach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach unter der Nummer VR 10254 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und dem betroffenen Fachverband an.
§ 3
Vereinstätigkeit
1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der

  • Betreibung von Sportarten
  • Betreibung einer Tennisanlage
  • Abhaltung eines geordneten Sport- und Spielbetriebes
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • sachgemäßen Ausbildung und dem Einsatz von Übungsleitern.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebs möglich ist.
§ 4
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigungen zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz (2) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (6) im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.
4. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Eine Vertretung Minderjähriger durch die Eltern oder sorgeberechtigter Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
5. Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
7. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung
und / oder Ordnungen, bzw. gegen die Interessen des Vereins oder
gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Vereinslebens.
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

4. Zur Antragstellung über ein Ausschlussverfahren ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet sodann mit Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vereinsintern endgültig. Das Mitglied kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr, und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Beschlusses durch den Vorstand, bzw. den Vereinsausschuss zu laufen.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
6. Das Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand bei Vorliegen einer der im Absatz (3) für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis.
b) Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von 100 Euro.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr zur Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom
Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels Postzustellungsurkunde oder per Boten gegen Empfangsbestätigung zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7
Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus im ersten Quartal eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
3. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das Fünffache des Jahresbeitrages nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
5. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
6. Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres wird der Beitrag ab Eintrittsdatum monatlich berechnet.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. – der Vorstand
2. – der Vereinsausschuss
3. – die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Sport- und Jugendwart
  • Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
4. Wiederwahl ist möglich.
5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 Euro für den Einzelfall, bzw. Dauerschuldverhältnissen von mehr als 10.000 Euro der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Der 1. Vorsitzende kann in alleiniger Verantwortung bis zu einem Betrag von 2000 € verfügen. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
7. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
8. Vorstandsmitglieder können nach § 9 Absatz 1 nur Vereinsmitglieder werden.
§ 10
Der Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • dem Anlagenreferenten
  • dem Pressewart
  • den Beisitzern
2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansons-ten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden auf Beschluss des Vorstandes oder des Vereinsausschusses, oder wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung von Vorstand und Vereinsausschuss
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des
Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
f) Entgegennahme der Berichte aus dem Vorstand
g) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben, bzw. Gegenstände der Tagesordnung sind.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12
Kassenprüfung
1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Sonderprüfungen sind möglich
§ 13
Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Für ehrenamtlich tätige Mitglieder haftet bei der Ausübung ihres Amtes der Verein.
§ 14
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sport-Verband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben einer bestimmten Sportart im Verein eine Zuordnung zum entsprechenden Sportfachverband ergibt, werden diesem für dessen Verwaltungs- und Organisationszweck, bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes notwendigen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegen eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen, aufbewahrt.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins, nach Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Vermögen fällt der Stadt Aichach zu, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 16
Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder in Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 17
Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 12. April 2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.